Es geht darum, geschädigte Substanz wiederum, ihrer Ursprünglichkeit zu zuführen. Schon aus Respekt gegenüber dem Urheber:in od. Hersteller:in, macht es Sinn nach Möglichkeit, das Ganze mit einer klärenden Offenheit zu begegnen. Unzulänglich ausgeführte Reparaturen, müssen demnach nicht partout unter Denkmalschutz verbleiben. Dies gilt es zu relativieren, schon im Interesse der Urheber:innen.